AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma bz-liftvermietung  (o. g. genannt)

I. Gültigkeit

1.) Sie mieten von der o. g. zu den folgenden Bedingungen soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anderslautende Bedingungen wird vorsorglich widersprochen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen selbst dann, wenn beim Zustandekommen  des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.

2.) Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

 II. Einsatzbedingungen

1.) Bei Übergabe des Mietvertrages weist der o. g. die von Ihnen beauftragte Person  die – ohne das diese vom o. g. überprüft werden muss, die vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen erfüllen muss, in die Handhabung des Gerätes ein. Sie verpflichten sich, vor Inbetriebnahme des Gerätes, sich mit den Bedienungs- und Wartungshinweisen am Gerät vertraut zu machen, die bei Übergabe erteilten Hinweise genau zu beachten und insbesondere den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und erforderlichenfalls aufzufüllen.

2.) Nur die von o. g. eingewiesene Person ist zum Bedienen des Gerätes berechtigt. Eine Berechtigung zur Führung des o. g. Gerätes muss beim Bediener vorhanden sein.

3.) Ohne schriftliche Zustimmung von o. g. ist eine Weitergabe des Gerätes an Dritte nicht zulässig.

4.) Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran und nicht über die festegelegte Tragkraft hinaus belastete werden. Bei Ölverlust am Mietgerät hat der Mieter unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten.

5.) Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Gerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelnden Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten  Regen etc.) tragen Sie die Reparatur- und Reinigungskosten. Darüber hinaus tragen Sie, soweit nachweisbar, den Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.

 

III. Mietpreis- und Zahlung, Abtretung der Sicherheit der Mietschuld

1.) Der vorgesehene Mietpreis versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.) Der Mietberechung wird die normale Schichtzeit von täglich 9 Stunden bei einer 5 -  Tage Woche und bei bis zu 23 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt.

3.) Der volle Mietsatz ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist oder 23 Arbeitstage im Monat nicht erreicht wurden.

4.) Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.

5.) Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Bei stundenweiser Vermietung endet die Mietzeit mit der vollen Stunde der Rückgabe des Gerätes, wobei eine Mindestmietzeit von 4 Stunden als vereinbart gilt. Eine dieser Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6.) Ändert der Mieter die normalen Einsatzzeiten des Gerätes (Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagseinsatz, Stillstandzeiten etc.) so hat er vorher eine Vereinbarung mit dem o. g. zu treffen. Macht der Mieter unrichtige Angaben über die Einsatzzeiten so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen Betrages der hinterzogenen Miete an o. g. zu zahlen. O. g. hat das Recht, die Einsatzzeiten durch Zeiterfassungsgeräte und durch persönliche Inaugenscheinnahme seiner Beauftragten zu kontrollieren.

7.) Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst, ohne Bedienungspersonal, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Alle weiteren Kosten für auf- und abladen, anliefern und abholen, versetzen und befestigen, Versicherung, Kraft- und Betriebsstoffe etc. werden gesondert berechnet.

8.) Die Miete sowie die Nebenkosten sind im voraus zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Das gleiche gilt, wenn die Mietzeit verlängert wird. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäss gezahlt oder kommt der Mieter bei anderen zwischen ihm und dem o. g. bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselprotest, Nichteinlösung einen Schecks etc.) wird die Fortsetzung des Mietverhätnisses für o. g.  nicht mehr zumutbar. O. g. ist deshalb sodann berechtigt, unverzüglich das Gerät wieder an sich zu nehmen. Die Einholung der Gerichtsentscheidung ist hierzu nicht erforderlich. Der Mieter ist verpflichtet o. g. den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen.

9.) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Mieter geltendgemachten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn o. g. hat diese Gegenansprüche als begründet anerkannt oder sie sind dem Mieter rechtskräftig von einem Gericht zugesprochen worden.

10.) Ist die Miete nicht im voraus gezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragsparteien, soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25 % übersteigt.  Werden Zahlungstermine gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz, mindestens 10 % zu berechnen.

11.) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird an o. g. ab. O. g. nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, diese Abtretung auf Verlangen von o. g. offenzulegen.

IV. Beginn und Ende der Mietzeit, Übergabe und Rückgabe des Gerätes

1.) Die Mietzeit beginnt und endet mit dem  / der vereinbarten Tag / Stunde. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dieses gegenüber dem o. g. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes ist dem o. g. rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen (Freimeldung). Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Betriebshof von o. g. oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.

2.) Wird vom Mieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Absendung der Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig zu zahlen.

3.) Wird das Gerät später als vereinbart zurückgegeben, so endet die Mietzeit mit dem Tag / der Stunde der Rückgabe. Die Mietzeitüberschreitung ist o. g. zu vergüten, ausserdem ist der Mieter verpflichtet, dem o. g. etwaige weitergehenden Schaden zu ersetzen.

4.) Kommt der o. g. mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen 2/7 Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

 

V. Mängelrüge und Haftung

1.) O. g. hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Transport zu bringen. O. g. ist berechtigt, Ihnen andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese Ihre Mindesteinsatzanforderungen erfüllen. Mit der Absendung / Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen  des o. g. durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2.) Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung / Abholung zu besichtigen.

3.) Verborgene Mängel sind vom Mieter unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes dem o. g. anzuzeigen.

4.) Läßt der o. g.  eine ihm vom Mieter gesetzte Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch o. g.. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den o. g. sind ausgeschlossen.

 

VI. Unterhaltspflicht des Mieters

1.) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Ab Übernahme des Mietgerätes haftet der Mieter für Schäden an Dritten. Das Einsatzrisiko obliegt alleine ihm. Bei KFZ-Haftpflichtschäden während der Mietzeit wird eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 2.000,00 € für den Fall vereinbart, das der o. g.  oder dessen KFZ-Haftpflichtversicherung für den eingetretenen Schadensfall haften muss.

2.) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen (Sandstrahlarbeiten sind grundsätzlich untersagt!) für sach- und fachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen, bei Störungen der Betriebsfunktionen und / oder der Betriebssicherheit den Betrieb sofort einzustellen und den o. g. zu benachrichtigen, Beschädigungen des Gerätes sind o. g. innerhalb eines Arbeitstages bekanntzugeben, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort durch o. g. ausführen zu lassen oder mit ihm abzusprechen. Die Kosten für solche Arbeiten trägt der o. g. , sofern der Mieter oder seine Hilfspersonen nicht dafür haften. Der Mieter ist weiter verpflichtet, das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem, gesäubertem und komplettem Zustand zurückzugeben.

3.) O. g. ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, o. g. die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.

4.) Wird das Gerät nicht in vorgenanntem Zustand zurückgegeben, so ist der o. g. berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeeindigung. Für die Dauer der Reparaturarbeiten ist der Mieter zur Zahlung von Miete gemäß aktueller Preisliste von o. g. verpflichtet. Entsteht dem o. g. weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen.

5.) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als von o. g. anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige (Schadensprotokoll) dem Mieter zugegangen ist. 

 

VII. Versicherungsschutz

1.) O.g. empfiehlt dem Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 2.000,-- € pro Schadensfall. Soweit der Mieter die empfohlene Versicherung nicht abschließt, verzichtet er gegenüber dem o. g. auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären. Bei Abschluß einer Maschinenbruchversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an den o. g. ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind.

2.) Sofern anteilige Versicherungskosten berechnet werden, besteht für den o. g. eine Maschinenbruchversicherung nach den ABMG mit einem Selbstbehalt von 2.000,-- € im Schadensfall für den Mietgegenstand. Der haftet jedoch in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:

a.) Unsachgemäße Benutzung und / oder übermäßige Beanspruchung, insbesondere auch für Schäden, die auf die Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe und –breite (in den Fahrzeugpapieren und technischen Daten angegeben) oder Straßen- und sonstigen Bodenverhältnissen zurückzuführen sind.

b.) Verletzung einer der in obiger Ziffer II. erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus unterlassenen Kontrollen

c.) Weitervermietung oder Überlassung des Mietgegenstandes an einen Dritten

d.) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter der Einwirkung von Alkohol

e.)  Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes, insbesondere Bereifung, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Reifenschäden, Reifenschäden sind nicht abgedeckt und daher auch Maßgabe vorstehendes Satzes zu ersetzen

f.) Schäden durch die besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen, bei Tunnelarbeiten und bei Arbeiten unter Tage.

 

VIII. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

1.) Der Mieter darf bei Dritten weder das Gerät weitervermieten noch überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder einem Dritten einräumen.

2.) Sollte ein Dritter die Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Rechte oder Ansprüche an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet dem o. g. unverzüglich hiervon zu unterrichten und den Dritten durch Einschreiben /Rückschein von den Rechten des o. g. zu benachrichtigen.

3.) Bei Verkehrsunfällen ist die Polizei zuzuziehen. Der Mieter hat bei allen Unfällen den o. g. unverzüglich zu unterrichten.

4.) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Gerätes zu treffen.

5.) Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem o. g. allen Schaden zu ersetzen, der diesem hieraus entsteht.

 

IX. Verlust des Mietgegenstandes

1.) Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in Natura oder in Geld zu leisten, sofern kein Dritter die Entschädigung übernimmt.

2.) In jedem Fall ist bis zur Inbetriebnahme einer Ersatzmaschine die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiterzuzahlen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der o. g. durch die Ausfalltage kein oder ein geringerer Schaden von 75 % der Miete entstanden ist.

 

X. Kündigung

1.) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen ist das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmt Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

2.) O. g. ist berechtigt, den Mietvertrag insbesondere in folgenden Fällen fristlos zu kündigen.

a) wenn nach Vertragsabschluss o. g. Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieter nach bankmäßigem Gesichtspunkt wesentlich vermindert;

b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des o. g. den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

c) in Fällen von Verstößen gegen obige Ziffern VII.2a) –d) oder VIII 1.-5.

 3.) Macht o. g. von diesem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, finden die Bestimmungen in obigen Ziffern III. 7. und IV. 2.. letzter Satz sowie VI. 4. entsprechende Anwendung.

 4.) Der Mieter kann den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von o. g. zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

 

XI. Sonstige Bestimmungen

1.) Erfüllungsort  und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen im Urkunden-, Wechsel-, und Scheckprozess ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von o. g.. O. g. kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

2.) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

XII. Übergabeprotokoll

Vor der Übergabe des Mietgegenstandes wird ein Übergabeprotoll ausgestellt. In diesen Protokoll wird u.a. festgehalten was zum Mietgenstand gehört, wer es entgegengenommen hat und Verhaltensregeln seitens des Mieters beim Umgang mit dem Mietgegenstand.

Einsicht in das Protokoll erhalten Sie hier >>

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